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Winterchaos auf dem Arbeitsweg: Was gilt arbeitsrechtlich?

  • Autorenbild: Roman Phillip Tabeau
    Roman Phillip Tabeau
  • 17. Jan.
  • 2 Min. Lesezeit

Schnee, Glätte und Sturm sorgen im Winter oft für Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr. Straßen sind blockiert und Schulen schließen manchmal kurzfristig. Für Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, welche arbeitsrechtlichen Folgen es hat, wenn sie verspätet oder gar nicht zur Arbeit erscheinen können.

Der folgende Beitrag erklärt die Rechtslage. Er zeigt, welche Pflichten Arbeitnehmer haben und wann Ansprüche bestehen können.


Verspätung wegen Schnee: Wer trägt das Wegerisiko?

Nach ständiger Rechtsprechung liegt das sogenannte Wegerisiko beim Arbeitnehmer. Das bedeutet: Arbeitnehmer sind grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen – auch bei schlechten Witterungsverhältnissen.

Kommt es aufgrund von Schnee oder Glätte zu einer Verspätung, besteht für die ausgefallene Arbeitszeit kein Anspruch auf Vergütung. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Darauf weist unter anderem der Gewerkschaftsjurist Till Bender in einem Beitrag der IG Metall hin.

Eine Verpflichtung, die ausgefallene Zeit automatisch nachzuarbeiten, besteht jedoch nicht. In Betrieben mit Arbeitszeitkonten können Verspätungen allerdings als Minusstunden verbucht werden.



Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Ist absehbar, dass es aufgrund von Witterungseinflüssen zu Verspätungen oder einem Arbeitsausfall kommt, sind Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren.

Empfehlenswert ist es, frühzeitig das Gespräch zu suchen und mögliche Alternativen anzubieten, etwa:

  • Arbeit im Homeoffice, sofern möglich

  • flexible Arbeitszeiten

  • Nacharbeit der ausgefallenen Stunden

Eine unterlassene Information kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Unwetterwarnung und Unzumutbarkeit des Arbeitswegs

Anders kann die Lage bei einer akuten Unwetterwarnung sein, etwa bei extremem Glatteis oder Sturm. In solchen Fällen kann der Arbeitsweg unter Umständen unzumutbar sein.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund weist darauf hin, dass in Ausnahmefällen eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung vorliegen kann. Arbeitnehmer dürfen dann der Arbeit fernbleiben, wenn der Arbeitsweg objektiv nicht sicher zurückgelegt werden kann. Auch in diesem Fall besteht jedoch eine Pflicht zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers.



Kita oder Schule geschlossen: Sonderregelungen für Eltern

Besondere Fragen stellen sich, wenn Schulen oder Kindertagesstätten witterungsbedingt schließen und Arbeitnehmer ihre Kinder betreuen müssen.

In diesen Fällen kann § 616 BGB einschlägig sein. Danach besteht unter Umständen für eine verhältnismäßig kurze Zeit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitnehmer aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet an der Arbeitsleistung gehindert ist.

Die Betreuung eines Kindes aufgrund einer kurzfristigen Schul- oder Kitaschließung kann einen solchen Grund darstellen, sofern keine anderweitige Betreuung möglich ist. Allerdings ist § 616 BGB häufig im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Vergütung.


Gesetzliche Grundlage: § 616 BGB


Fazit

Winterliche Verkehrsprobleme entbinden Arbeitnehmer nicht automatisch von ihrer Arbeitspflicht. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko und hat bei Verspätungen keinen Anspruch auf Vergütung. Ausnahmen können bei extremen Unwetterlagen oder bei kurzfristiger Kinderbetreuung bestehen, sind jedoch rechtlich eng begrenzt.

Im Zweifel empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung, um arbeitsrechtliche Nachteile zu vermeiden.


Mehr zum Thema Arbeitsrecht für Arbeitnehmer finden Sie HIER.


Für eine kostenlose Erstberatung können Sie mich über mein Kontaktformular kontaktieren.

 
 
 

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