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Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag: So vermeiden Sie eine Sperrzeit

  • Autorenbild: Roman Phillip Tabeau
    Roman Phillip Tabeau
  • 15. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Ein Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer eine sinnvolle Lösung sein, um ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Häufig wird dabei eine Abfindung vereinbart oder ein schneller Abschluss angestrebt. Was viele Betroffene jedoch nicht wissen: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.


In diesem Beitrag erläutere ich, wann eine Sperrzeit droht, welche rechtlichen Folgen das hat und wie sich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in der Praxis vermeiden lässt.


Droht nach einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit


Grundsätzlich bewertet die Agentur für Arbeit einen Aufhebungsvertrag als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Nach dem Sozialgesetzbuch kann dies zu einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I führen.

Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs. Eine Sperrzeit tritt jedoch nicht automatisch ein. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.


Wann wird keine Sperrzeit verhängt


Eine Sperrzeit darf nicht verhängt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliegt. Ob ein solcher wichtiger Grund anerkannt wird, hängt maßgeblich von der Begründung und der vertraglichen Gestaltung ab.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgehen: Zwei Möglichkeiten


Drohende Kündigung als wichtiger Grund

Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass die Kündigung konkret gedroht hat und rechtmäßig gewesen wäre.

Wichtig ist außerdem, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wird und der Aufhebungsvertrag klar erkennen lässt, dass der Abschluss zur Vermeidung der Kündigung erfolgte. In diesen Fällen erkennt die Agentur für Arbeit regelmäßig an, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht freiwillig aufgegeben hat.


Richtige Gestaltung des Aufhebungsvertrags

Auch die inhaltliche Gestaltung des Aufhebungsvertrags ist entscheidend. Fehlerhafte Formulierungen führen häufig erst zur Sperrzeit.

Der Beendigungszeitpunkt sollte nicht vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist liegen. Die Abfindung sollte sich im üblichen Rahmen bewegen. Zudem sollte der Vertrag eine sachliche Begründung für die Beendigung enthalten und keine Formulierungen verwenden, die den Eindruck einer Eigenkündigung vermitteln.

Ein rechtlich sauber formulierter Aufhebungsvertrag erhöht die Chancen erheblich, Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit zu erhalten.


Häufige Fehler in der Praxis


In der anwaltlichen Praxis zeigen sich immer wieder dieselben Probleme. Aufhebungsverträge werden ungeprüft unterschrieben. Die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld werden unterschätzt. Die Arbeitssuchendmeldung erfolgt verspätet oder die erforderliche Dokumentation gegenüber der Agentur für Arbeit fehlt.

Diese Fehler lassen sich in vielen Fällen vermeiden, wenn frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt wird.


Was Arbeitnehmer vor der Unterschrift beachten sollten


Vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sollte immer geprüft werden, ob eine Sperrzeit droht. Ebenso wichtig ist die Frage, ob ein wichtiger Grund gegenüber der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden kann.

Eine frühzeitige Arbeitssuchendmeldung ist ebenfalls unerlässlich. Fehler an dieser Stelle können unabhängig vom Aufhebungsvertrag zu einer zusätzlichen Sperrzeit führen.


Fazit

Ein Aufhebungsvertrag führt nicht zwangsläufig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Mit einer durchdachten Vertragsgestaltung und einer klaren Begründung lässt sich das Risiko häufig vermeiden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Aufhebungsvertrag korrekt gestaltet ist oder eine Sperrzeit droht, unterstütze ich Sie gern mit einer individuellen rechtlichen Einschätzung.

 
 
 

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